Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Bisher endet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an der Grenze, d.h. sie gilt lediglich für im Inland ansässige Unternehmer und steuerbare Umsätze. Im EU-Ausland müssen deutsche Kleinunternehmer ihren Umsatz bislang ab dem ersten Euro versteuern und umgekehrt können im Ausland ansässige Unternehmer nicht von dem deutschen § 19 UStG profitieren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde ab 2025 nun § 19 UStG geändert sowie § 19a UStG (besonderes Meldeverfahren) und § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern) neu eingeführt. Hintergrund sind die, im Jahr 2020 neu gefassten, Vorschriften über die Kleinunternehmerregelung der MwStSystRL, an die die Mitgliedstaaten ihre nationalen Regelungen bis zum 01.01.2025 anzupassen haben. Zentrale Änderung ist die Ausweitung der nationalen Kleinunternehmerregelung um eine unionsweite Kleinunternehmerregelung. Im Drittland ansässige Unternehmen können die Kleinunternehmerreglung weiterhin nicht nutzen.
Bis zum 31.12.2024 wird die Umsatzsteuer für innerdeutsche Umsätze von im Inland ansässigen Unternehmen „nicht erhoben“, soweit deren Vorjahresumsatz 22.000 Euro brutto nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 50.000 Euro brutto voraussichtlich nicht übersteigt. Es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dabei steht dem Kleinunternehmer ein Wahlrecht zu, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte oder darauf verzichtet und der Regelbesteuerung unterliegen will.
Zum 01.01.2025 erhöhen sich die innerdeutschen Schwellenwerte des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro netto und des Gesamtumsatzes im laufenden Jahr auf 100.000 Euro netto. Bei den Beträgen handelt es sich also nun nicht mehr um Brutto-, sondern um Netto-Grenzen. Es wird nicht mehr auf das Erheben der Umsatzsteuer verzichtet; die Umsätze sind nun steuerbefreit, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UStG). Wurde bisher auf einen voraussichtlichen, prognostizierten Jahresumsatz abgestellt und kam es aus Vereinfachungsgründen bei Überschreiten erst im Folgejahr zu Konsequenzen, fällt der Unternehmer nun sofort mit Überschreiten aus der Kleinunternehmerregelung zurück zur Regelbesteuerung. Dies führt zukünftig dazu, dass der Unternehmer seinen Jahresumsatz überwachen muss, um bei einem Überschreiten zeitnah reagieren zu können. Die weiteren Umsätze unterliegen bei Überschreiten nämlich schon im laufenden Jahr der Steuerpflicht. Der Status des Kleinunternehmers fällt bereits unterjährig weg.
Ganz im Sinne eines europäischen Binnenmarkts macht die neue Kleinunternehmerregelung nicht mehr an der nationalen Grenze halt. Ab 2025 können in der EU ansässige Unternehmer nun auch von der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten profitieren. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet nicht 100.000 Euro netto überschritten hat und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 100.000 Euro netto nicht übersteigt. Ob der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen oder aber der Regelbesteuerung unterliegen will, kann er wie bisher frei entscheiden. Neu ist, dass der Unternehmer sein Wahlrecht separat in jedem Mitgliedstaat ausüben kann, sofern dort die jeweiligen nationalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind.
Möchte ein inländischer Kleinunternehmer die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, muss er am neuen besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teilnehmen. Das Verfahren dient der Prüfung der Voraussetzungen für die unionsweite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Hierzu und zur (weiteren) Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Kleinunternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex „EX“) durch das BZSt erteilt. Die Teilnahme am Meldeverfahren setzt voraus, dass
Die Umsatzdaten sind quartalsweise an das BZSt zu melden. Wurde im laufenden Kalenderjahr die 100.000 Euro Netto-Grenze überschritten, ist das BZSt innerhalb von 15 Werktagen elektronisch zu informieren und die unionsweite Kleinunternehmerregelung kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Da die beiden Kleinunternehmerregelungen – inländisch und unionsweit – parallel existieren, kann es passieren, dass die unionsweite Kleinunternehmerregelung nicht (mehr) angewendet werden kann, während die innerdeutsche Kleinunternehmerregelung weiterhin Anwendung findet. Konkret kommt es z.B. zu einem Auseinanderfallen der inländischen und unionsweiten Kleinunternehmerregelung, wenn die unionsweiten Umsätze den Betrag von 100.000 Euro netto überschreiten, die innerdeutschen Umsätze jedoch darunter liegen. Ebenso kann es zu dem umgekehrten Fall kommen, wonach der Unternehmer die unionsweite Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, aber nicht die inländische Kleinunternehmerregelung. Dies wiederum liegt daran, dass die nationalen Schwellen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind, d.h. konkret wenn der Kleinunternehmer im Vorjahr 26.000 Euro netto Umsatz hatte, ist er im Inland kein Kleinunternehmer mehr, kann es aber in anderen Mitgliedstaaten noch sein, solange er unionsweit nicht über Grenze von 100.000 Euro netto kommt. Es geht sogar soweit, dass einzelnen Länder unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Branchen vorgeben oder die unionsweite Kleinunternehmerregelung gar nicht in nationales Recht umsetzen.
Ab dem 01.01.2025 müssen Kleinunternehmer einen Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie bei Anwendung der unionsweiten Kleinunternehmerregelung ihre KU-IdNr. in der Rechnung aufnehmen. Es darf, wie bisher, in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen; der Empfang hingegen ist ab 2025 verpflichtend.
Es lassen sich umsatzsteuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten in anderen Mitgliedstaaten durch die unionsweite Kleinunternehmerregelung reduzieren. Gleichzeitig hat jedoch eine Registrierung zum Erhalt einer neuen KU-IdNr. zu erfolgen und es ist ein neues, besonderes Meldeverfahren im Ansässigkeitsstaat anzuwenden, wodurch ein permanenter Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der EU stattfindet. Die uneinheitlichen Regelungen und innerhalb der einzelnen europäischen Länder variierenden Schwellenwerte führen für Kleinunternehmer in der EU dazu, dass nun mehrere Umsatzgrößen – die nationale Grenze des Ansässigkeitsstaats, die nationalen Grenzen der anderen Mitgliedstaaten und der Jahresumsatz in der EU – permanent im Blick zu halten sind. Für Kleinunternehmer, die ausschließlich im Inland tätig werden, ergeben sich hingegen keine neuen Registrierungs- oder Meldepflichten. Im Gegenteil, durch das Wachstumschancengesetz ist der Kleinunternehmer ab den Besteuerungszeitraum 2025 grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
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