
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Änderungen bei CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie-Verordnung
Im Rahmen des am 26.02.2025 veröffentlichten ersten „Omnibus“-Pakets hat die EU Kommission wesentliche Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschlagen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Die Dokumente zu den Änderungsvorschlägen sowie die Pressemitteilung können Sie hier abrufen.
Etwa 80 % der Unternehmen sollen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden, so dass sich die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen konzentriert. Hierbei nähern sich die neuen Schwellenwerte denen der CSDDD an. Nur noch große Unternehmen (Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen) mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Nettoumsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR sind von den Berichtspflichten der CSRD betroffen.
Für Unternehmen, die unter den Schwellenwerten liegen, ist ein Standard zur freiwilligen Berichterstattung geplant, der auf dem VSME-Standard für KMUs der EFRAG basiert.
Die Anwendung der Berichtspflicht verschiebt sich für die zweite Welle von Unternehmen (ursprünglicher Bericht 2025) um zwei Jahre, d.h. erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 in 2028.
Der erste Satz der ESRS soll überarbeitet und vereinfacht werden, indem die Anzahl der Datenpunkte reduziert und unklare Bestimmungen angepasst werden. Ebenso soll die geplante Einführung von sektorspezifischen Standards gestrichen werden.
Statt eines eigenen Prüfungsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sollen nun Assurance Guidelines erarbeitet werden. Die geplante, spätere Umstellung auf eine Prüfung mit „reasonable assurance“ (hinreichende Prüfungssicherheit) wurde gestrichen, wodurch es bei einer „limited assurance“ (begrenzte Prüfungssicherheit) bleibt.
Eine Pflicht zur zusätzlichen Berichterstattung nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung soll nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR bestehen.
Element | Bisherige Regelung | Derzeitige Omnibus-Regelung |
---|---|---|
CSRD – Unternehmensgröße | Unternehmen mit > 250 MA und > 50 Mio. EUR Umsatz/>25 Mio. EUR Bilanzsumme | Schwellenwert erhöht auf > 1.000 MA und > 50 Mio. EUR Umsatz/ > 25 Mio. EUR Bilanzsumme |
CSRD – Anzahl der erfassten Unternehmen der EU | > 50.000 | < 10.000 |
CSRD – Berichterstattung zur Wertschöpfungskette | Unternehmen müssen Daten von allen Lieferanten einholen | Keine Verpflichtung zur Einholung von Daten außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs |
CSRD – Assurance | Geplante Umstellung auf reasonable assurance | Limited assurance bleibt bestehen Assurance Guidelines statt Annahme eines Assurance Standards |
CSRD – Berichtsfristen | Pflicht wurde gesetzt, 2. Welle mit Pflicht zur Berichterstattung für das Jahr 2025 in 2026 | CSRD-Pflicht wird um 2 Jahre verschoben (für die 2. Welle) |
CSRD – Doppelte Wesentlichkeit | erforderlich | erforderlich |
CSRD – ESRS sektorspezifische Standards | Einführung geplant | Einführung wird verworfen |
CSRD – Anzahl der Datenpunkte | ESRS: über 1100 Datenpunkte (von denen 297 quantitativ sind) | Vorgesehene Reduzierung der Datenpunkte im Hinblick auf ihre Aussagekraft und Zweckmäßigkeit um 25 % bzw. 35 % |
Die schon vor ihrer Einführung umstrittenen Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence, Richtlinie „CSDDD“) soll nun statt Mitte 2027 erst ein Jahr später in Kraft treten, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Auch inhaltlich soll es deutliche Änderungen geben:
Die CSDDD sah bisher vor, dass Unternehmen tatsächliche und potenzieller negative Auswirkungen in Bezug auf die gesamte Aktivitätenkette (eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochterunternehmen und aller direkten und indirekten Geschäftspartner) bewerten und ermitteln müssen. Diese Sorgfaltspflichten sollen nun auf die eigene Tätigkeit, die von Tochterunternehmen und von direkten Geschäftspartnern beschränkt werden, außer bei Anhaltspunkten für Risiken oder Verstöße. Indirekte Geschäftspartner werden daher wie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Grundsatz ausgenommen. Auch die Einbeziehung von Stakeholdern soll verringert werden.
Generell sollen die Unternehmen Angemessenheit und Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten statt jährlich nur noch alle fünf Jahre regelmäßig überprüfen müssen.
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Klimaplänen zur Erreichung des 1,5°-Ziel des Pariser Übereinkommens soll zwar bleiben, die Umsetzung der darin dargestellten Maßnahmen soll aber freiwillig werden.
Auch im Bereich der Rechtsfolgen gibt es Erleichterungen: Dazu gehört, dass es keine Pflicht mehr zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel geben soll, was insbesondere bei der Abhängigkeit von wenigen (Rohstoff-)Produzenten zu so manchen Sorgenfalten geführt hatte. Die Grundsätze für Geldstrafen sollen überarbeitet und die bisherige „Mindestobergrenze“ für Geldstrafen abgeschafft werden. Last but not least soll die zivilrechtliche Haftungsklausel abgeschafft werden, die derzeit eine zivilrechtliche Haftung für bestimmte Verstöße gegen die CSDDD und daraus resultierende Schäden vorsieht.
Element | Bisherige Regelung | Derzeitige Omnibus-Regelung |
---|---|---|
CSDDD – Anwendungsstart | Erste Anwendung für Unternehmen der Gruppe 1 geplant für 2027, Gruppe 2 in 2028 und Gruppe 3 in 2029 | Verschiebung der Erstanwendung für Gruppe 1 auf 2028 |
CSDDD – Anwendungsbereich | Deckt gesamte Wertschöpfungskette ab (Tier N) | Nur Betrachtung der direkten Lieferanten (Tier 1) |
CSDDD – Lieferantenrisikobewertung | Bewertung umfasst auch indirekte Lieferanten | Bewertung erfolgt nur bei direkten Lieferanten, es sei denn plausible Informationen deuten auf Risiko hin |
CSDDD – Lieferantenmonitoring | Jährliche Betrachtung | Einmal alle fünf Jahre |
CSDDD – Vertragsbeendigung | Unternehmen müssen Verträge mit nicht konformen Lieferanten kündigen | Vertragsbeendigungen sind nicht mehr erforderlich |
CSDDD – zivilrechtliche Haftung | Personen in Unternehmen können bei Nichteinhaltung zivilrechtlich haftbargemacht werden | Regelung entfällt |
CSDDD – Übergangsplan | Verpflichtende Umsetzung von Klimaplänen | Klimapläne müssen nur angenommen und nicht umgesetzt werden |
CSDDD – Downstream Due-Diligence | Due-Diligence-Anforderungen für Finanzinstitute wurden in Erwägung gezogen | Anforderung wird entfernt |
CSDDD – Sanktionen | Höchststrafe von min. 5 % des globalen Umsatzes | Regelung entfällt |
Eine vollumfängliche Berichterstattung ist nur noch für Unternehmen vorgesehen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von > 450 Mio. EUR haben.
Unternehmen mit > 1.000 Beschäftigten und weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz können freiwillig über taxonomiekonforme oder teilweise taxonomiekonforme Aktivitäten berichten. In diesen Fällen sind die Umsatz- und CapEx-KPI offenzulegen (OpEx-KPI kann entfallen).
Um den Berichtsumfang zu reduzieren, soll eine Wesentlichkeitsbetrachtung eingeführt werden. Demnach ist keine Berichterstattung über Aktivitäten erforderlich, wenn der zugehörige KPI weniger als 10 % des Nenners des KPI ausmacht, ein zusätzlicher Schwellenwert für die Wesentlichkeit von OpEx (25 % des Umsatzes) soll ebenso der Reduzierung des Berichtsumfangs dienen.
Weitere Vereinfachungen sollen bei der komplexen Stufe der Taxonomiekonformitätsprüfung vorgenommen werden, bei der Anpassungen des „Do Not Significant Harm“-Kriteriums geplant sind.
Element | Bisherige Regelung | Derzeitige Omnibus-Regelung |
---|---|---|
EU-Taxonomie VO – Schwellenwerte | Obligatorische Berichterstattung nach Taxonomieregeln | Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit > 1.000 MA und > 450 Mio. EUR Umsatz Unternehmen mit > 1.000 MA und unter 450 Mio. Umsatz können freiwillig berichten |
EU-Taxonomie VO – “DNSH“-Kriterium | Erfüllung des DNSH-Kriteriums nach Art. 17 EU-TaxVO | Vereinfachungen des „Do Not Significant Harm“ (DNSH)-Kriteriums innerhalb der Taxonomiekonformitätsprüfung |
EU-Taxonomie VO – Berichterstattung | Kein Wesentlichkeitskonzept | keine Berichterstattung über Aktivitäten erforderlich, wenn der zugehörige KPI weniger als 10 % des Nenners des KPI ausmacht zusätzlicher Schwellenwert für die Wesentlichkeit von OpEx (25 % des Umsatzes) |
Wie geht es jetzt in den nächsten Wochen mit dem Kommissionsentwurf der „Omnibus“-Verordnung weiter?
Nach Einreichung des Entwurfs der EU-Kommission geht dieser ins Europäische Parlament und in den Rat der Europäischen Union.
Nach der Verabschiedung des Gesetzes und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt als Verordnung oder Richtlinie erfolgt abschließend die Übertragung in deutsches Recht.
Das bedeutet insbesondere, dass das LkSG im Bereich der Lieferketten geändert und eine Rechtsgrundlage für die CSRD und EU-Taxonomie geschaffen werden muss. Bis dahin bleibt also insbesondere das LkSG in Kraft.
Es bleibt also spannend. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
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