
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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In vielen Berufen leisten Arbeitnehmer Bereitschaftsdienste, beispielsweise im Krankenhaus, in der Pflege oder bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung. Da Bereitschaftsdienste häufig nachts sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind Zuschläge, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, in bestimmten Grenzen lohnsteuer- und beitragsfrei. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 11.04.2024 (Az.: VI R 1/22) damit auseinandersetzen müssen, auf welcher Bemessungsgrundlage Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge berechnet werden.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind gemäß § 3b EStG in folgender Höhe lohnsteuer- und beitragsfrei:
Für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kommt es allerdings daneben auch auf die Höhe des jeweiligen Grundlohns an. Dabei handelt es sich um den auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Zuschlag bei Bereitschaftszeiten könnte weitreichende Auswirkungen für die Berechnung von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit haben.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf eine Förderschule mit Internat, in dem Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen in Wohngruppen leben. Die Arbeitnehmer betreuten die Kinder auch nachts und erhielten hierfür steuerfreie Zuschläge, welche nach dem Tabellenentgelt und nicht nach der Bereitschaftsvergütung bemessen wurden. Dies stellte das Finanzamt in einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest und war der Auffassung, dass die den Beschäftigten gezahlten Zuschläge über den in § 3b Abs. 1 EStG genannten Höchstgrenzen gelegen hätten und insoweit zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden seien.
Letztendlich musste sich der Bundesfinanzhof mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
In dem Urteil vom 11.04.2024 (Az.: VI R 1/22) bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanz (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2021 – 14 K 268/18), dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst. Ohne Belang für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ist hierbei, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Dass der Bereitschaftsdienst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nur angeordnet werden durfte, wenn zu erwarten war, „dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“, steht dem nicht entgegen. Vielmehr verlangt das Gesetz eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher, dass eine Tätigkeit wie die Bereitschaftsdienste zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.
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