
Betriebswirtschaft
Integrierte Planrechnungen und ihre Bedeutung für die Unternehmenssteuerung – von der Ertragsplanung zur Liquiditätsplanung
„Aus welchem Grund erhöht sich meine Liquidität trotz guter Ertragslage nicht adäquat?“ oder...
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In einem Blog-Beitrag vom 30.04.2024 haben wir Sie darüber informiert, dass sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.06.2022 (Az.: B 12 R 3/20 R) bereits mit der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von vermeintlich „selbstständigen“ Honorar-Lehrkräften befasst hat. In diesem sog. „Herrenberg-Urteil“ ging es um eine Klavierlehrerin, die an einer städtischen Musikschule im baden-württembergischen Herrenberg auf Honorarbasis tätig war. Das Bundessozialgericht bejahte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Klavierlehrerin bei der Musikschule, da diese hinsichtlich Art, Ort und Inhalt des Unterrichts an die Weisungen der Musikschule gebunden war und in die Arbeitsorganisation eingegliedert wurde. Diese Entscheidung löste große Verunsicherung aus, die in ihrer Reichweite weit über (Musik-)Schulen hinausgingen. So haben nämlich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen infolge des „Herrenberg-Urteils“ die Auslegung der Kriterien dahingehend geändert, als dass das Kriterium der “unternehmerischen Eigenschaft” als absolut zentral gewertet wird.
Als Reaktion auf die Unsicherheiten von Auftraggebern von Honorar-Lehrkräften, wie z.B. Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen, wurde in dem neugefassten § 127 SGB IV eine “Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten” verabschiedet. Diese ermöglicht es Honorar-Lehrkräften nun, unter bestimmten Bedingungen bis zum 31.12.2026 weiterhin selbstständig zu tätig zu sein. Ziel der Regelung ist es, für einen begrenzten Zeitraum von der ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abzusehen, um Bildungseinrichtungen sowie Lehrkräften einen angemessenen zeitlichen Rahmen zur Anpassung ihrer Organisations- und Geschäftsmodelle zu gewähren. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin sowohl im Rahmen abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Form ausgeübt werden können.
Die am 01.03.2025 in Kraft getretene Übergangsregelung für selbstständige Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis sieht vor, dass im Falle einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger eine Versicherungspflicht der Honorar-Lehrkraft erst mit Wirkung zum 01.01.2027 eintritt. Voraussetzungen dafür sind gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dass
Fraglich ist, welche Anforderungen die Zustimmungserklärung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV der die Lehrtätigkeit ausübenden Person erfüllen muss, da das Gesetz weder eine bestimmte Form noch einen klaren Zeitpunkt für die Abgabe der Zustimmung festlegt. Insbesondere ist unklar, ob eine stillschweigende oder konkludente Zustimmung, z.B. durch den ursprünglichen Vertragsschluss ausreicht oder ob eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. Es ist aus Beweis- und Dokumentationszwecken zu empfehlen, dass die Honorar-Lehrkraft eine aktuelle Zustimmungserklärung abgibt, die sich ausdrücklich auf die Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 SGB IV bezieht.
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