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Während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Während der Elternzeit kann er pro vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber dies schriftlich erklärt. Nicht gekürzter Urlaub verfällt nicht und kann später genommen werden.

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

W+ST Rechtsanwaltsgesellschafft mbH
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66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

Urlaubsanspruch während Elternzeit und Mutterschutz

Wie verhält es sich mit Urlaubsanspruch während Elternzeit und Mutterschutz?

Während des Mutterschutzes und einer anschließenden Elternzeit ruht in der Regel die Pflicht zur Arbeitsleistung, allerdings entstehen auch für diese Zeiträume gesetzliche Urlaubsansprüche. In Fällen der Inanspruchnahme der Elternzeit ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer, um ein Zwölftel zu kürzen.

Unterschied: Elternzeit und Mutterschutz

Die Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Sie kann bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, also für insgesamt drei Jahre. Im Übrigen kann die Elternzeit bis zu 24 Monate auch erst zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes verbraucht werden und insgesamt in drei Blöcke aufgeteilt werden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist sowohl als völlige Freistellung von der Arbeit als auch als Teilzeit möglich.

Der Mutterschutz hingegen ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Hierzu gehören der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz verbunden mit einem Anspruch auf mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen, besonderer Kündigungsschutz, das Beschäftigungsverbot und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbot. Im Regelfall beginnen die Mutterschutzfristen, in denen das Beschäftigungsverbot gilt, 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen nach der Geburt.

Urlaub während Elternzeit

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2024 (Az.: 9 AZR 165/23) wurde bestätigt, dass Urlaubsansprüche während der Elternzeit weder verfallen noch verjähren Dem Arbeitgeber steht aber ein Kürzungsrecht zu, anhand welches er den Urlaubsanspruch während der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen kann. Dies ist jedoch nur mittels rechtsgeschäftlicher Erklärung gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, denn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (§ 17 Abs. 3 BEEG). Zum Nachweis der Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit durch den Arbeitgeber, sollte sich dieser den Empfang der Kürzungserklärung schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen lassen.

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.07.2022 (Az.: 9 AZR 341/21) kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, gemäß § 17 Abs. 2 BEEG nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren muss. Wenn also die entsprechenden Urlaubstage nicht (wirksam) gekürzt wurden, kann der Arbeitnehmer sie im Folgejahr nehmen, unabhängig von etwaigen Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag.

Urlaub während Mutterschutz

Während der Mutterschutzfristen erwerben Schwangere beziehungsweise Mütter die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz. Das heißt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für die gesetzlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, als auch für darüberhinausgehende Zeiten mit Beschäftigungsverboten in besonderen Situationen, gilt. Der bestehende Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz also nicht gemindert und besteht damit in der Höhe, wie er auch ohne Mutterschutz angefallen wäre, § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nicht beanspruchter Urlaub verfällt durch den Mutterschutz nicht. Dieser kann im Jahr, in dem der Mutterschutz (bzw. eine anschließende Elternzeit) endet, oder im Folgejahr genommen werden.

Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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