Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Unternehmer stehen in einer umfassenden Verantwortung sowohl der eigenen Familie, als auch ihrem Unternehmen und dessen Mitarbeitern gegenüber. Dies begründet einen entsprechenden Handlungsbedarf zur Wahrung der eigenen und familiären Interessen und Sicherung der Handlungs- und Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
Die drei Rechtsfiguren der „Vorsorgevollmacht”, „Patientenverfügung” und „Handlungsvollmacht“ stellen wichtige Vorsorgeinstrumente zur Planung der Unternehmensnachfolge dar. Deren inhaltliche Ausgestaltung variiert stark je nach Einzelfall und bedarf stets einer intensiven Beratung.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Vollmachtgeber die selbstbestimmte Vorsorge für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit. Mit einer Vorsorgevollmacht wird einer Vertrauensperson, dem Bevollmächtigten, das Recht eingeräumt, sich rechtsverbindlich zum Willen des Vollmachtgebers zu äußern und in dessen Namen stellvertretend zu handeln. Hierbei kann sich die Vorsorgevollmacht auf die Vertretung in bestimmten, konkret genannten Angelegenheiten oder aber umfassend auf Angelegenheiten aller Art (sog. Generalvollmacht) beziehen.
In der Regel sieht die Vorsorgevollmachtregelung die Bedingung vor, dass hiervon erst Gebrauch zu machen ist, wenn der Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, über seine Angelegenheiten selbstbestimmt zu entscheiden. Mithilfe der Vorsorgevollmacht kann und soll schließlich auch vermieden werden, dass es zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht kommt.
Dem Bevollmächtigten können beispielhaft folgende Angelegenheiten übertragen werden:
Je nach zu besorgendem Rechtsgeschäft kann die notarielle Beurkundung (z.B. bei grundstücks- und unternehmensbezogenen Geschäfte) als Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit erforderlich sein. Die notarielle Form kann jedoch auch zur Absicherung ratsam erscheinen. Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungen und medizinischen Eingriffen sowie etwaige Befugnisse zur Einwilligung in Organspenden, Unterbringungen oder sonstige Maßnahmen bzw. deren Ablehnung bedürfen stets der konkreten Regelung im Rahmen der Vollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht im Rahmen der Nachfolgeplanung sollte dabei zwingend auf die restlichen diesbezüglichen Vereinbarungen inhaltlich abgestimmt sein. Zum Schutz der unternehmerischen Belange sollte die Vorsorgevollmacht vor allem ausschließlich Personen erteilt werden, die uneingeschränktes Vertrauen genießen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen des aufgrund einer Vorsorgevollmacht handelnden Vertreters grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Allerdings sollte beachtet werden, dass durch die Vollmacht regelmäßig ein rechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten entsteht, wofür das BGB Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Bevollmächtigten vorsieht. Hiervon kann der Vollmachtgeber jedoch Befreiung erteilen. Insbesondere in Erbfällen können Auskunft- und Rechenschaftspflichten der Erben gegenüber dem Bevollmächtigten zu Streitigkeiten führen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass ab dem 01.01.2023 in § 1358 BGB ein auf maximal sechs Monate befristetes, gesetzliches gegenseitiges Notvertretungsrecht für Ehegatten in Bezug auf gesundheitliche Angelegenheiten eingeführt wird.
Die Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Verfügende in Fragen der Untersuchung seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlungen und möglicher ärztlicher Eingriffe seinen Willen nicht mehr rechtswirksam erklären kann. Sie dient der vorsorglichen Regelung und stellt sicher, dass der eigene Wille im Ernstfall umgesetzt wird. Durch die Regelungen in einer Patientenverfügung kann insbesondere präventiv klargestellt werden, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall ergriffen oder unterlassen werden sollen.
Ausweislich der gesetzlichen Regelung kann die Patientenverfügung nur von einwilligungsfähigen und volljährigen Personen für die Fälle einer später eintretenden Einwilligungsunfähigkeit und in Bezug auf medizinische Maßnahmen erteilt werden. Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar und betrifft somit keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse hinsichtlich der Geschäftsfortführung oder -übergabe. Dennoch kann sie sich aus den genannten Gründen mittelbar sehr wohl auf die Unternehmensnachfolge auswirken.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die darin enthaltenen Regelungen als unwirksam einzustufen, so trifft der (gesetzliche) Vertreter zusammen mit den Ärzten die maßgeblichen Entscheidungen, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu entsprechen haben. Für den Fall einer fehlenden Einigung bezüglich der weitergehenden Maßnahmen ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht einzuholen.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Gestaltung der Patientenvollmacht größte Vorsicht geboten. Die individuellen Vorstellungen und Gegebenheiten können auch hier nur durch umfassende Beratung angemessen berücksichtigt und umgesetzt werden. Sie müssen stets auf den Einzelfall angepasst sein. Die Patientenvollmacht soll für Klarheit und Sicherheit sorgen und etwaige mühsame Auseinandersetzungen mit Ärzten und/oder Betreuungsgericht in einer für alle Beteiligten schwierigen Situation ersparen.
Die Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB ist jede Vollmacht, die im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilt wird und keine Prokura darstellt. Sie erstreckt sich auf alle mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes oder der Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich zusammenhängenden Geschäfte und Rechtshandlungen.
Die Handlungsvollmacht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Dies kann auch durch schlüssiges Handeln, also konkludent, erfolgen. Die Handlungsvollmacht kann außerdem vom Vollmachtgeber, einem Prokuristen oder von einem Handlungsbevollmächtigten ausgestellt werden. Sie ist übertrag- und/oder erweiterbar. Sofern in § 54 HGB keine speziellen Regelungen enthalten sind, finden die allgemeinen Bestimmungen zur Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB Anwendung.
Die Handlungsvollmacht umfasst nach § 54 Abs. 2 HGB die Befugnis zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen Prozessführung nur, wenn sie besonders erteilt wurde.
Je nach Art der zu übertragenden Befugnisse wird im Einzelnen zwischen Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht differenziert. Die Handlungsvollmacht erlischt in der Regel mit Beendigung des jeweils zugrundeliegenden Rechts- bzw. Arbeitsverhältnisses. Eine Handlungsvollmacht kann zudem nach § 168 BGB auch jederzeit widerrufen werden. Ebenso wie die Erteilung ist der Widerruf eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten und/oder gegenüber einem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll, erklärt werden muss. Weitere Gründe für das Erlöschen der Handlungsvollmacht sind Einstellung des Betriebs, Unternehmensübertragung, Insolvenz oder Tod des Vollmachtgebers.
Die Nachfolgeplanung erfordert (auch) in Bezug auf die optimale Auswahl des bzw. der vorgestellten Vorsorgeinstrumente eine sorgfältige rechtliche Prüfung und zuverlässige Beratung.
W+ST Rechtsanwälte beraten Sie gerne hinsichtlich der Auswahl und konkreten individuellen Gestaltung entsprechender Vollmachten und Vorausverfügungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge sowie auch unabhängig hiervon.
Sprechen Sie uns gerne an!
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