
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Einmal im Jahr wird vom Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung, welche eine Zusammenfassung der Daten aus der monatlichen Gehaltsabrechnung zu einer jährlichen elektronischen Bescheinigung darstellt, an das Finanzamt übermittelt. Dies sollte bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen und dem Arbeitnehmer dann in elektronischer Form oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Neben den Angaben wie dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und der einbehaltenen Lohnsteuer sowie Angaben zur Kirchensteuer, Sozialversicherungsabgaben oder etwaigen Arbeitsunterbrechungen, beispielsweise aufgrund von Mutterschutz, finden sich auf Lohnsteuerbescheinigungen auch vereinzelnd die Großbuchstaben „M“, „S“, „U“, „F“ oder „FR“.
Bescheinigungspflicht „M“ und Begriffsbestimmung
Für die Gestellung von Mahlzeiten muss der Großbuchstabe „M“ im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Konkret gilt: Wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat, ist der Großbuchstabe „M“ aufzuzeichnen. Unerheblich für die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung ist die Anzahl der bereitgestellten Mahlzeiten pro Kalenderjahr. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob die Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder ob diese pauschal oder individuell besteuert wurden. Eine berufliche Auswärtstätigkeit in dem Zusammenhang meint eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Für Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn (z.B. Belohnungsmahlzeiten, Mahlzeiten über 60 Euro) darstellen, ist keine Kennzeichnung „M“ notwendig. Die Bescheinigungspflicht nach ist seit dem 01.01.2019 verpflichtend und soll der korrekten Erfassung von Reisekosten bei der Einkommenssteuerberechnung dienen.
Großbuchstabe „S“
Wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist, dann ist der Großbuchstabe „S“ zu erfassen. „Sonstige Bezüge“ sind dabei alle Lohnzahlungen, die keinen Arbeitslohn darstellen.
Großbuchstabe “U”
Der Großbuchstabe „U“ steht für „Unterbrechung“. Die Angabe dieses Großbuchstabens bedarf es, wenn beim Arbeitnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen war.
Großbuchstabe „F“
Die Kennzeichnung durch den Großbuchstaben „F“ erfolgt bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Fahrten mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.
Großbuchstabe „FR“
Für französische Grenzgänger, bei denen auf Grund der sog. Grenzgängerbescheinigung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, ist vom Arbeitgeber der Großbuchstabe „FR“ auf der Lohnsteuerbescheinigung sowie die Ziffer für das Bundesland, in dem der Grenzgänger im letzten Bescheinigungszeitraum tätig war, anzugeben. Für das Saarland ist das „FR3“.
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