
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Fachkräftemangel und das Finden sowie Binden von Mitarbeitern, insbesondere sog. „Talents“, gehört zu den gegenwärtigen (arbeitsrechtlichen) Herausforderungen für Unternehmen. Arbeitgeber, die sich der Bewältigung solcher Herausforderungen stellen wollen – wenn nicht sogar müssen – sind daher gut beraten, sog. „Corporate Benefits“ in ihrem Unternehmen zu implementieren. Hierzu gehören insbesondere Wertguthabenvereinbarungen.
Die Tendenz der letzten Jahre zeigt, dass es sich in Unternehmen gerade bei Wertguthabenvereinbarungen um ein „geliebtes Kind“ zu handeln scheint. Dem Arbeitgeber wird hierbei ein taugliches Instrument zur Verfügung gestellt, welches sich insbesondere zur langfristigen Mitarbeiterbindung eignen kann. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der flexiblen Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt. So findet die oftmals beschworene „Wok-Life-Balance“ des Arbeitnehmers eine konkrete Form der Ausgestaltung. Das kann die Attraktivität des eigenen Unternehmens auf dem derzeit umkämpften Arbeitsmarkt erheblich steigern.
Nach § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn
Auf der Grundlage einer solchen Wertguthabenvereinbarung kann der Arbeitnehmer das angesparte Wertguthaben für verschiedene Zwecke verwenden. Ein in der Praxis regelmäßig anzutreffender Verwendungszweck ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt (z.B. 2 Jahre), zu dem die gesetzliche Altersrente in Anspruch genommen werden kann (Vorruhestandsregelungen). Möglich ist aber auch, dass das Wertguthaben für die (gänzliche) Freistellung von der Arbeitsleistung für die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen verwendet wird. Daneben kann das Wertguthaben aber auch für ein sog. Sabbatical genutzt werden. Letztlich kann das Wertguthaben auch für Freistellung im Zusammenhang mit Pflege- und Elternzeiten in Anspruch genommen werden. Im Übrigen kann der Mitarbeiter neben dem Arbeitsentgelt auch noch weitere Gehaltsbestandteile einbringen (z.B. Weihnachtsgeld oder sonstige Sonderzahlungen).
Arbeitgeber haben unbedingt darauf zu achten, dass das Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abgesichert wird (Insolvenzsicherung). Stellt nämlich der Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung des Arbeitgebers fest, dass für das Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist und kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach der entsprechenden Feststellung durch den Träger der Rentenversicherung nicht nach, ist er zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrag verpflichtet, und die Wertguthabenvereinbarung gilt als von Anfang an nichtig.
Besteht im Unternehme ein Betriebsrat, dürfte diesem im Hinblick auf die konkrete Gestaltung bzw. Umsetzung einer Wertguthabenvereinbarung („Wie“) in der Regel ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 BetrVG zustehen. Daher kann eine solche Vereinbarung an sich auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Wertguthabenvereinbarungen bringen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorteile, insbesondere der Arbeitgeber kann hierdurch seine Attraktivität am Markt steigern, mithin Mitarbeiter finden und binden. Bei der konkreten Umsetzung bzw. vertraglichen Gestaltung solcher Wertguthabenvereinbarungen sind Arbeitgeber jedoch gut beraten, größte Sorgfalt walten zu lassen, um den (komplizierten) gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Insolvenzsicherung.
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