Prüfungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG)
Compliance im Verpackungsrecht: Ihre Pflichten im Blick
Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, unterliegen unterschiedlichen Pflichten. Dies betrifft insbesondere systembeteiligungspflichtige Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen (z. B. Kartons, Folien, Füllmaterial), die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützen wir Sie praxisnah und rechtssicher – von der Einordnung Ihrer Pflichten über die Analyse der Mengendaten bis zur Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung (VE) sowie der fristgerechten elektronischen Hinterlegung der notwendigen Dokumente.
Wann brauche ich was?
1. Registrierung in LUCID („Wer?“):
Jeder Hersteller/Inverkehrbringer muss sich vorab im LUCID-Verpackungsregister registrieren (Stammdaten/Marken).
2. Systembeteiligung & Datenmeldung („Wie viel?“):
Abschluss eines Vertrags mit einem dualen System (Recyclingfinanzierung) sowie die unverzügliche 1:1-Meldung der Verpackungsmengen pro Verpackungsart in LUCID.
3. Prüfung & Testat („Ab wann?“):
Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich eine testierte Vollständigkeitserklärung (VE) für das Vorjahr abgeben.
(Hinweis: Auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte ist die ZSVR und die zuständige Landesbehörde jederzeit befugt, die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen)
Unser Prüfungsverfahren
Registrierte Prüfer müssen bestätigen, dass Ihre Daten vollständig, richtig und plausibel sind.
Unsere Prüfung umfasst:
1. Daten- & Dokumentenprüfung
- Prüfung der gemeldeten Verpackungsmengen
- Abgleich mit Einkaufs-, Absatz- und Produktionsdaten
- Kontrolle der Systembeteiligungsverträge
- Stichproben von Verpackungsgewichten
2. Prozessprüfung
- Analyse der internen Erfassungssysteme
- Identifikation von Dokumentationsschwächen
3. Plausibilitätsanalyse
- Analyse von Materialströmen
- Vergleich mit Vorjahren
- Prüfung ungewöhnlicher Veränderungen
Rechtssichere Bestätigung und Meldung an die ZSVR
Nach Abschluss der Prüfung erstellen wir einen Prüfbericht nach dem amtlichen Prüfrahmen. Dieser Bericht inklusive der Bestätigung wird von uns elektronisch im Register der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hinterlegt. Da Fehler teuer werden können – Bußgelder bis 200.000 € und Vertriebsverbote drohen – schafft unsere professionelle Begleitung die notwendige Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen.
Prüfungspflichten rechtzeitig klären & rechtssicher testieren lassen:
Erfüllen Sie alle Pflichten nach dem Verpackungsgesetz?
Vermeiden Sie Risiken durch fehlerhafte Meldungen oder versäumte Hinterlegungen.
Als registrierte Wirtschaftsprüfer unterstützen wir Sie bei der fachgerechten Prüfung und Bestätigung Ihrer Daten in LUCID.
FAQ – Häufige Fragen zu den Prüfungspflichten nach § 11 VerpackG
Wer gilt als Hersteller?
Jeder, der eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (inkl. Importeure, Versand- und Onlinehändler).
Welche Fristen gelten für die Sonderprüfung?
Die Prüfung muss jährlich bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Was wird für die Prüfung benötigt?
Für einen zügigen Ablauf benötigen wir Ihre Mengenmeldungen, Verträge mit dem dualen System sowie Ihre relevanten Einkaufs- und Absatzdaten.
Wann ist eine Sonderprüfung verpflichtend?
Bei Überschreitung der Mengenschwellen für Glas (80t), PPK (50t) oder LVP (30t).
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Die ZSVR überwacht die Einhaltung streng. Bei Fehlern drohen Bußgelder bis zu 200.000 Euro, Vertriebsverbote sowie erhebliche Reputationsrisiken durch öffentliche Nennung unzuverlässiger Hersteller.
Wie unterstützt mich die W+ST konkret?
Wir bieten Ihnen den kompletten Service: Vom ersten Prüfungspflicht-Check über die Durchführung nach offiziellem ZSVR-Prüfrahmen bis zur finalen elektronischen Einreichung.
Ein Beispiel aus der Praxis: Onlinehandel mit Versand
Ein Onlinehändler importiert fertig verpackte Kosmetikprodukte aus dem Ausland, um diese in Deutschland an den Endkunden zu verkaufen. Er verpackt jede Bestellung in Versandkartons mit Füllmaterial, um diese dann per Paketdienst zu verschicken. Daraus ergeben sich laut VerpackG für den Onlinehändler folgende Pflichten:
1. Er muss sich in LUCID registrieren
2. Er muss einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Dualen System schließen (Recyclingfinanzierung) und die Mengen der jeweiligen Produkt- und Versandverpackungen 1:1 in LUCID und beim jeweiligen Dualen System melden.
3. Er muss bis zum 15. Mai einen registrierten Prüfer mit der Prüfung beauftragen – vorausgesetzt, die im Vorjahr verwendeten Verpackungsmengen überschreiten den jeweiligen Schwellenwert.
Ihre VerpackG-Compliance in erfahrenen Händen
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Die Experten der W+ST in Dillingen unterstützen Sie praxisnah bei der Umsetzung aller gesetzlichen Anforderungen.
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