Sonderprüfung nach Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Rechtssichere Prüfung ihrer Abgabepflichten nach dem EWKFondsG
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz – kurz EWKFondsG – nimmt der Gesetzgeber Hersteller und Inverkehrbringer stärker in die Verantwortung. Für betroffene Unternehmen entstehen dadurch komplexe neue Pflichten bei Registrierung, Mengenmeldung und Abgaben. Unsere Experten in Dillingen unterstützen Sie umfassend – von der Einordnung Ihrer Produkte über die Mengenmeldung auf der Plattform DIVID bis hin zur gesetzlich vorgeschriebenen Sonderprüfung durch unsere Wirtschaftsprüfer.
Wer ist vom Einwegkunststofffondgesetz betroffen?
Das EWKFondsG richtet sich an alle Hersteller und Inverkehrbringer, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen oder aus dem Ausland direkt an deutsche Abnehmer verkaufen.
Dazu zählen insbesondere:
- Lebensmittelbehälter und Getränkebecher in Gastronomie & Handel
- Alltagsartikel wie leichte Tragetaschen, Feuchttücher und Luftballons
- Spezialprodukte: Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern sowie Feuerwerkskörper (ab 2026)
Eine vollständige Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte finden Sie in der Anlage 1 des EWKFondsG.
Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung für die Teilnahme am Markt. Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern und Vertriebsverboten führen.
Ihre Pflichten: Registrierung, Meldung und Abgabe
Unternehmen unterliegen strengen Vorgaben, um die Finanzierung von Reinigungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen:
1. Registrierung:
Über die offizielle EWKFonds-Plattform DIVID des Umweltbundesamtes (UBA)
2. Mengenmeldung:
Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Produkte bis zum 15. Mai
3. Abgabenzahlung:
Zahlung an den Fonds auf Basis der gemeldeten Mengen und gesetzlichen Sätze
4. Nachweisführung:
Lückenlose Dokumentation der zugrunde liegenden Mengen- und Produktdaten
Wann ist eine Sonderprüfung zwingend erforderlich?
Die gemeldeten Mengenangaben müssen in bestimmten Fällen durch einen unabhängigen Dritten geprüft werden. Eine Prüfungspflicht besteht nicht, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft wurden.
Ohne einen entsprechenden Prüfungsvermerk eines registrierten Prüfers gelten Mengenmeldungen gegenüber dem Umweltbundesamt als unvollständig. Ziel der Prüfung ist die Bestätigung einer gesetzeskonformen Abgabenbemessung.
Unser Prüfungsverfahren
Im Rahmen der gesetzlichen Sonderprüfung beurteilen wir auf Basis berufsrechtlicher Standards die folgenden Punkte:
Vollständigkeit:
Wurden alle meldepflichtigen Produkte korrekt erfasst?
Kategorisierung:
Ist die Zuordnung zu den gesetzlichen Produktgruppen zutreffend?
Prozessprüfung:
Sind Ihre internen Abläufe zur Datenerhebung verlässlich und konsistent?
Plausibilität:
Abgleich relevanter Unterlagen und Datenbestände zur Mengenermittlung.
Das Ergebnis dokumentieren wir in einem Prüfungsvermerk, der direkt in das Portal DIVID hochgeladen wird.
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FAQ – Häufige Fragen zum Einwegkunststofffondgesetz
Welche Verpackungen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz?
Eine Übersicht aller gelisteten Einwegkunststoffprodukte ist in Anlage 1 des EWKFondsG zu finden.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Die Prüfung muss zwingend durch einen registrierten Prüfer durchgeführt werden.
Was passiert bei fehlendem Prüfungsvermerk?
Die Meldung kann als unvollständig zurückgewiesen werden, was Bußgelder und den Verlust der Marktberechtigung nach sich ziehen kann.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Mengenmeldung inklusive des Prüfergebnisses muss jährlich bis zum 15. Mai eingereicht werden.
Ihre EWKFondsG-Compliance in erfahrenen Händen
Benötigen Sie Unterstützung bei der Einordnung Ihrer Produkte oder steht die jährliche Mengenmeldung bevor?
Unsere Experten in Dillingen sorgen für eine reibungslose Prüfung und rechtssichere Abwicklung.
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